BAG: Wahlanfechtung - Prüfpflicht - Stützunterschrift
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.7.2012 - 7 ABR 21/11 - wie folgt: Der Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl ist verpflichtet, die eingereichten Vorschlagslisten möglichst rasch zu prüfen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können. Er hat am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten. Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand unschwer erkennen kann; eine oberflächliche Prüfung entspricht nicht den Anforderungen. Die Prüfpflicht ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, deren Verletzung eine Anfechtung der Betriebsratswahl begründen kann. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften berechtigt nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dies muss sich konkret feststellen lassen, um die Anfechtung auszuschließen. Es spricht viel dafür, einen Wahlvorschlag als ungültig anzusehen, wenn nach der ersten Einbringung von Stützunterschriften weitere Kandidaten auf die Liste gesetzt werden, anschließend weitere Stützunterschriften gesammelt werden, die für sich genommen das notwendige Quorum erfüllen, und die nachträgliche Ergänzung der Kandidatenliste nicht kenntlich gemacht wurde.