BAG: Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - Anfechtungsberechtigung - Gemeinschaftsbetrieb - Anfechtung eines für einen Betriebsteil im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats
Das BAG hat mit Beschluss vom 22.11.2017 – 7 ABR 40/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Anfechtung der unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgten Wahl eines Betriebsrats für einen Teil eines Gemeinschaftsbetriebs durch den Arbeitgeber setzt nicht voraus, dass die zuvor durchgeführten Betriebsratswahlen für andere Teile des Gemeinschaftsbetriebs ebenfalls angefochten wurden.
2. Die isolierte Anfechtung einer für einen Teil eines Gemeinschaftsbetriebs durchgeführten Betriebsratswahl führt nicht dazu, dass die von diesem Betriebsrat repräsentierte Belegschaft für die restliche Dauer der Wahlperiode betriebsratslos bliebe. Analog § 21a Abs. 2 BetrVG ist in dieser Fallkonstellation nach Rechtskraft einer erfolgreichen Wahlanfechtung für eine sechsmonatige Übergangszeit der größte der für die anderen Betriebsteile bestandskräftig gewählten Betriebsräte für diejenigen Arbeitnehmer zuständig, die infolge der Anfechtung nicht mehr durch einen Betriebsrat repräsentiert sind. Er hat in dieser Zeit eine der zutreffenden Betriebsstruktur entsprechende Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für den Gemeinschaftsbetrieb einzuleiten.