BAG: Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit
Das BAG hat mit Beschluss vom 15.5.2019 – 7 ABR 35/17 – wie folgt entschieden:
1. Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (Rn. 27).
2. Werden die Vertreter von Gewerkschaften im Aufsichtsrat aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung gewählt, ist aber die fehlende Tariffähigkeit im Zeitpunkt der Wahl noch nicht in einem Verfahren nach § 97 ArbGG rechtskräftig festgestellt, ist die Wahl nur dann nichtig, wenn das Fehlen der Tariffähigkeit offenkundig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall (Rn. 30 ff.).