BAG: Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - DrittelbG
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.12.2011 - 7 ABR 56/10 - wie folgt: Nach § 2 Abs. 1 DrittelbG nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns iSv. § 18 Abs. 1 AktG auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil. Die Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG zeigt, dass kein eigenständiger mitbestimmungsrechtlicher Konzernbegriff gilt. Maßgeblich sind die Regelungen des Aktiengesetzes. Bei einer GmbH & Co. KG genügt für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses iSv. § 17 AktG die mehrheitliche Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der Komplementär-GmbH. Bei einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG kann widerlegt werden. Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Obergesellschaft getroffen werden.