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Arbeitsrecht
30.06.2010
Arbeitsrecht
BAG: Wahl einer Schwerbehindertenvertretung

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 20.1.2010 – 7 ABR 39/08 – wie folgt: Wahlvorschläge für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der zweiwöchigen Einreichungsfrist mit den eigenhändigen Unterschriften der den Wahlvorschlag unterstützenden Wahlberechtigten beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien ist zur Wahrung der durch § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SchwbVWO vorgeschriebenen Form nicht ausreichend. Die SchwbVWO regelt – im Unterschied zu vielen anderen Wahlordnungen – keine Pflicht des Wahlvorstands, Wahlvorgänge nach ihrem Eingang unverzüglich umfassend auf etwaige Mängel zu prüfen und ggf. den einreichenden Listenvertreter unverzüglich zu unterrichten. Eine solche Pflicht gehört auch nicht zu den elementaren Grundsätzen einer demokratischen Wahl. Um den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SchwbVWO zu genügen, muss das Wahlausschreiben für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem BPersVG zu wählen ist, den Hinweis enthalten, dass auch Soldaten und Soldatinnen wählbar sind.

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