BAG: Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.2.2010 – 7 ABR 51/08 – wie folgt: Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung folgt dies unmittelbar aus § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG. Für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gilt nichts Anderes. Dies ergibt die Auslegung von § 8 Abs. 1 S. 1, § 7 Satz 1 und 2 BetrVG, § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG. Wahlberechtigt i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind danach nur die nach § 7 S. 1 BetrVG, nicht dagegen die nach § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer. Der in § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG normierte Ausschluss der Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Nichtwählbarkeit eines Arbeitnehmers i. S. v. § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich festgestellt werden.