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Arbeitsrecht
21.02.2014
Arbeitsrecht
LAG Schleswig-Holstein: Vorübergehender Einsatz bei Arbeitnehmerüberlassung

Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 8.1.2014 – 3 TaBV 43/13 - entschieden: Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG aufgenommene Begriff „vorübergehend“ ist im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung dahingehend zu konkretisieren, dass je nach Fallkonstellation sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen hat und ein Leiharbeitnehmer bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiserWahrnehmung herangezogen werden darf. Anderenfalls ist sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder unbefristet beschäftigt – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.

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