BAG: Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit - billiges Ermessen
Das BAG entschied in seim Urteil vom 18.4.2012 - 10 AZR 134/11 - wie folgt: Die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit durch den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts nach § 106 GewO (§ 315 Abs. 1 BGB) einzuhalten hat. Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber muss deshalb billigem Ermessen entsprechen. Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, so erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch eine richterliche Entscheidung. Es widerspricht grundsätzlich nicht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine höher bewertete Tätigkeit deshalb nur vorübergehend überträgt, weil die betreffende Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber zu verrichten ist.