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Arbeitsrecht
12.06.2015
Arbeitsrecht
BAG: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD-AT - Vertretung

Das BAG hat mit Urteil vom 16.4.2015 — 6 AZR 242/14 – wie folgt entschieden:

1. Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT berücksichtigt die mit der Übertragung einer anderen, höherwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit. Sie dient als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt ist, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen.

2. Im Fall der Vertretung liegt grundsätzlich keine Übertragung einer „anderen Tätigkeit“ iSd. § 14 Abs. 1 TVöD-AT vor, wenn der Angestellte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter oder Abwesenheitsvertreter des zu Vertretenden bestellt ist. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehört dann zu den regulären Tätigkeiten des Vertreters. Auf den zeitlichen Umfang der Vertretung kommt es dabei nicht an.

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