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Arbeitsrecht
19.11.2012
Arbeitsrecht
BAG: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 4.7.2012 – 4 AZR 759/10 – wie folgt: Die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit nach § 14 TVöD ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. Bei der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber muss es zunächst billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einemweiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen („doppelte Billigkeitsprüfung“). Nach den tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst ist die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer der Regelfall. Die nur vorübergehende Übertragung nach § 14 TVöD erfordert als Ausnahme einen ausreichenden Grund, um billigem Ermessen zu entsprechen. Allein eine mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit reicht nicht aus.

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