BAG: Vorsorgekur - Arbeitsunfähigkeit und Fortsetzungserkrankung
Das BAG hat mit Urteil vom 10.9.2014 – 10 AZR 651/12 - entschieden: 1. Trifft eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG mit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG zusammen, findet die Rechtsprechung zur sog. Einheit des Verhinderungsfalls keine Anwendung.
2. Erfolgt die Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation wegen desselben Grundleidens, das vor oder nach der Arbeitsverhinderung wegen der Kur zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur für insgesamt sechs Wochen. Es gelten insoweit die für eine Fortsetzungserkrankung anwendbaren Grundsätze.
3. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, muss er bei Bestreiten des Arbeitgebers Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dies gilt auch, wenn ein Teil der Arbeitsverhinderung auf einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG beruht. Hierzu hat der Arbeitnehmer den behandelnden Arzt und den Träger der Maßnahme von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung trägt aber nach der gesetzlichen Regelung der Arbeitgeber.