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Arbeitsrecht
26.01.2011
Arbeitsrecht
LAG Köln: Vorschriften über Fingernägel, Haare und Unterwäsche

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 18.8.2010 – 3 TaBV 15/10 – wie folgt: Mitarbeiterinnen darf nicht vorgeschrieben werden, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen, und von männlichen Mitarbeitern darf nicht verlangt werden, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen. Der Beschluss betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt. Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so z. B. – wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere – die Anweisung, Fingernägel „in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“. Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten.
PM LAG Köln vom 12.1.2011

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