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Arbeitsrecht
02.07.2013
Arbeitsrecht
BAG: Vorliegen von Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit - Schichtplanturnus - Bindung an die Parteianträge

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25.4.2013 - 6 AZR 800/11 - wie folgt: Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, wenn das Revisionsgericht den Rechtsstreit auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts abschließend entscheiden kann. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD ist dahin zu verstehen, dass bei Stunden, die im Schichtplan festgelegt sind, Überstunden nur dann entstehen können, wenn mehr Stunden vorgesehen sind, als sie ein Vollzeitbeschäftigter gem. § 6 Abs. 1 TVöD erbringen müsste. Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der schichtplangemäß tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und der von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeitsleistung. Wird bezogen auf den Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten eingehalten, liegen bei im Schichtplan vorgesehenen Stunden keine Überstunden vor. Schichtplanturnus iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD ist der Zeitraum, für den ein Schichtplan im Vorhinein aufgestellt ist. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG führt zu keinem Anspruch auf Vergütung von Überstunden, die tatsächlich nicht geleistet worden sind. Zwar ist die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung auch auf die Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte aus dem Personalvertretungsrecht übertragbar. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten führt jedoch nicht zu individual-rechtlichen, zuvor noch nicht bestehenden Ansprüchen betroffener Arbeitnehmer.

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