BAG: Vorlagebeschluss zur deutschen Gerichtsbarkeit für Europäische Schulen
Das BAG hat mit Urteil vom 24.4.2013 -7 AZR 930/11 (A) - wie folgt entschieden:
1. Der Senat möchte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV klären, ob für Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten, die an der Europäischen Schule in München angestellt sind, die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist.
2. Die Institution der „Europäischen Schulen“ ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit. Der Umfang der Inanspruchnahme der Immunität ergibt sich maßgeblich aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21.6.1994.
3. Für die Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES ist nach Art. 267 AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.