BAG: Vorgezogene Inanspruchnahme von Betriebsrente
Das BAG entschied in seinemUrteil vom 31.5.2011 – 3 AZR 406/09 – wie folgt: Nach § 30d Abs. 3 BetrAVG haben Versorgungsberechtigte des öffentlichen Dienstes,denen eineVersorgung nach beamtenrechtlichenGrundsätzen zugesagtwar, die deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei waren und die bis zum 31.12.1998 wegen des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Nachversicherung bei der zuständigen Versorgungseinrichtung erworben haben, gegen ihrenehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Versorgungsleistungen, wenn ihre Versorgungsanwartschaft bei Ausscheiden gesetzlich unverfallbar war. Die Anwartschaft ist nach § 2 BetrAVGzuermitteln (§ 30dAbs. 3 S. 2 und S. 3 BetrAVG). Dabei ist die fiktive Vollrente nach der Versorgungsordnung, also nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, zu ermitteln. Für die Berechnung ist nach § 30d Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG das Arbeitsentgeltmaßgeblich, das der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens bezogen hat. Für die übrigen Bemessungsgrundlagen ist nach § 30d Abs. 3 S. 2 BetrAVG auf die Rechtslage am 31.12.2000 abzustellen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich im Verhältnisder tatsächlichenBetriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. Für den Fall der vorgezogenenInanspruchnahmenachvorzeitigemAusscheiden trifft § 30dAbs. 3BetrAVGkeine ausdrückliche Regelung. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts. Dabei sind die durch § 30d Abs. 3 BetrAVG vorgenommenen Modifizierungen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Anwartschaft nach § 30d Abs. 3 i. V. m.§ 2Abs. 1undAbs. 5sowie§ 18Abs. 2Nr. 1 Buchst. b BetrAVG zu berechnen ist und versicherungsmathematische Abschläge für die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente vorzunehmen sind, wenn die Versorgungsordnung in der am 31.12.2000 geltenden Fassung derartige Abschläge vorsieht. Auf die Betriebsrente sind die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der zuständigen Versorgungseinrichtung (hier: VBL) anzurechnen, soweit diese Leistungen auf der Nachversicherung beruhen. Sonstige Rentenbezüge sind nicht anzurechnen.