BAG: Vollstreckungsabwehrklage - Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2008
Das BAG hat mit Urteil vom 30.1.2019 – 10 AZR 155/18 – wie folgt entschieden:
1. Als geschäftsähnliche Handlung wird eine Auskunft entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Wer sich auf das Erlöschen eines Auskunftsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB beruft, hat daher sowohl den Inhalt der erteilten Auskunft darzulegen als auch anzugeben, wann und auf welche Weise sie dem Empfänger zugegangen ist (Rn. 24, 29 f., 37).
2. Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil kann nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO erfolgreich eingewendet werden, das Urteil beruhe auf einer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG für unwirksam erkannten Allgemeinverbindlicherklärung (Rn. 45 ff.). § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG findet keine entsprechende Anwendung. Der Gesetzgeber hat die prozessualen Auswirkungen des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG bewusst auf die Pflicht zur Aussetzung anhängiger Verfahren, die Wirkung des rechtskräftigen Beschlusses für und gegen jedermann (sog. Erga-omnes-Wirkung) und verschiedene Erleichterungen der Wiederaufnahme beschränkt (Rn. 55 ff.).