BAG: Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit - „Dolo-agit-Gegenrecht“
Das BAG hat mit Urteil vom 21.3.2018 – 10 AZR 560/16 – wie folgt entschieden:
1. Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage sind nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszugs entstandene Einwendungen nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, selbst wenn der Schuldner sie mit einer Berufung hätte geltend machen können.
2. § 767 Abs. 3 ZPO schließt Einwendungen nur für spätere - wiederholte - Vollstreckungsabwehrklagen aus. Der Schuldner soll alle Einwendungen, die er geltend zu machen imstande ist, mit einer und nicht mit mehreren Vollstreckungsabwehrklagen geltend machen.
3. Die Ergebnisse der Rechtsprechung zum Begriff der Unmöglichkeit iSv. § 275 BGB aF können für die Unmöglichkeit iSv. § 275 Abs. 1 BGB nF weiter verwandt werden.
4. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet es dem Arbeitgeber, sich auf die durch den Wegfall eines Arbeitsplatzes bedingte Unmöglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers zu berufen, wenn dieser umgehend die Zuweisung einer anderweitigen vertragsgemäßen Beschäftigung als Schadensersatz verlangen könnte („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“).
5. Ein Beschäftigungstitel beschreibt regelmäßig nur einen Ausschnitt des vertraglichen Beschäftigungsanspruchs aus §§ 611, 613 iVm. § 242 BGB, Art. 1 und Art. 2 GG. Dieser wird allein durch die Titulierung nicht in der Weise konkretisiert, dass er nur noch durch die Zuweisung des im Titel beschriebenen Arbeitsplatzes erfüllt werden könnte. Vielmehr kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch eine spätere, der Billigkeit entsprechende Weisung nach § 611 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB iVm. § 106 GewO einen anderen vertragsgerechten Arbeitsinhalt zuweisen.
6. Der Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB ist darauf gerichtet, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde. Beim Wegfall eines Arbeitsplatzes wird dieser Zustand in erster Linie durch die Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Beschäftigung hergestellt.
7. Der Senat lässt offen, ob ein bestehendes Dolo-agit-Gegenrecht aus § 242 BGB dem Rechtsinhaber einredeweise entgegengehalten werden muss.
BGB §§ 242, 249 Abs. 1, §§ 275, 280 Abs. 1, § 283 Satz 1; ZPO § 767