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Arbeitsrecht
20.05.2009
Arbeitsrecht
: Verzögerte nachträgliche Anpassung der Betriebsrente

Selbst bei rechtzeitiger außergerichtlicher Rüge ist das Recht, Klage gegen die getroffene Anpassungsentscheidung zu erheben, in der Regel verwirkt, wenn der Anspruch auf höhere Anpassung nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums gerichtlich geltend gemacht wird. Im vorliegenden Rechtsstreit lag jedoch ein Ausnahmefall vor. Die Arbeitgeberin hatte den Anspruch auf nachträgliche Anpassung anerkannt. Daraus ergab sich, dass es ihr nicht unzumutbar war, sich auf das Anpassungsbegehren einzulassen. Damit fehlte das für die Verwirkung erforderliche „Zumutbarkeitsmoment“. Die Arbeitgeberin war nach § 280 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 286, 287 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Versorgungsempfänger die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die ihm durch die verzögerte Anpassung seiner Betriebsrente entstanden. Die Gestaltungswirkung der Anpassungsentscheidung führte zu keiner Einschränkung der Schadensersatzpflicht. Der Anspruch auf höhere Betriebsrente entsteht iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (= § 198 Satz 1 BGB aF) zwar erst dann, wenn der Bochumer Verband eine Anpassungsentscheidung getroffen hat, die eine solche Erhöhung vorsieht, oder wenn das Gericht ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil erlassen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass der für seine Mitgliedsunternehmen handelnde Bochumer Verband eine ordnungsgemäße Anpassungsentscheidung entgegen § 16 BetrAVG sanktionslos verzögern kann. Das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs auf ordnungsgemäße Anpassung ist vom Entstehen und von der Fälligkeit des Anspruchs auf höhere Betriebsrente zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall war es auch unerheblich, dass eine verspätete außergerichtliche Rüge von Anpassungsmängeln zu einem Erlöschen des Anspruchs auf höhere Anpassung zu einem bestimmten Anpassungsstichtag führt. Diese Einwendung war - selbst wenn deren Voraussetzungen vorlagen - durch das uneingeschränkte deklaratorische Schuldanerkenntnis der Arbeitgeberin bedeutungslos geworden. Der schuldhafte Pflichtverstoß - keine ordnungsgemäße Anpassung im Fälligkeitszeitpunkt - blieb für den Steuerschaden kausal. Der Ursachenzusammenhang war nicht unterbrochen.

BAG-Entscheidung vom 28.10.2008 - 3 AZR 171/07

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