BAG: Verwirkung nach fristgerechter Klageerhebung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25.11.2010 – 2 AZR 323/09 – wie folgt: Für ein „Verhandeln“ i. S. v. § 54 Abs. 5 ArbGG reicht es aus, dass eine dem Zweck der Güteverhandlung entsprechende Erörterung stattgefunden hat. War dies der Fall, wird die Fiktion der Klagerücknahme nicht dadurch ausgelöst, dass zunächst die Entwicklung eines vom Arbeitnehmer begründeten neuen Arbeitsverhältnisses abgewartet werden soll, das Kündigungsschutzverfahren deshalb „terminlos“ gestellt und länger als sechs Monate nicht betrieben wird. Die Verwirkung beschränkt sich nicht auf materiell-rechtliche Rechtspositionen des Berechtigten. Die Möglichkeit, die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich geltend zu machen, ist ein eigenständiges Recht, das verwirken kann. Das gilt auch für die Befugnis zur Fortsetzung eines bereits rechtshängigen Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde. Haben die Parteien jederzeit die Möglichkeit, einem faktisch ruhenden Verfahren durch Terminsantrag Fortgang zu geben, hat der beklagte Arbeitgeber selbst bei langjährigem Verfahrensstillstand regelmäßig keinen Anlass darauf zu vertrauen, er werde vom Arbeitnehmer nicht mehr auf die Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung in Anspruch genommen. Für eine Prozessverwirkung ist allenfalls in engen Grenzen Raum. Es müssen zur Untätigkeit des Arbeitnehmers besondere Umstände hinzutreten, die unzweifelhaft darauf hindeuten, er werde trotz der Möglichkeit einer Verfahrensaufnahme auf Dauer von der Durchführung des Rechtsstreits absehen.