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Arbeitsrecht
09.06.2011
Arbeitsrecht
BAG: Verwirkter Widerspruch bei Betriebsübergang

Das BAG entschied in seinemUrteil vom24.2.2011 – 8 AZR 469/09 – wie folgt: Das Recht zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB kann verwirktwerden. Die Tatsachengerichte stellen fest, ob in der Gesamtschau von Zeitmoment undUmstandsmoment Verwirkung vorliegt. Nimmt ein Arbeitnehmer eine vom Betriebserwerber nach dem Betriebsübergang erklärte betriebsbedingte Kündigung widerspruchslos hin, so rechtfertigt dies grundsätzlich das Vertrauen des früheren Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB dann,wenn der Arbeitnehmer dadurch über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Bei der Feststellung des Umstandsmoments ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vomTatsachengericht vorzunehmen. Dabei ist der Vortrag des Arbeitnehmers, die spätere „Disposition“ über sein Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber sei schon vor dem Betriebsübergang mit dem Betriebsveräußerer als dem früheren Arbeitgeber, etwa im Sinne eines Vorvertrages, abgesprochenworden, ein in die Gesamtwürdigung einzustellendes Element. Ein solcher Vortrag kann nicht schon deswegen als unbeachtlich angesehen werden, weil allein auf die rechtsverbindlichen Gestaltungsakte mit der Betriebserwerberinabzustellenwäre. Die schriftlicheBestätigung einer „Kenntnisnahme“ stellt grundsätzlich keine Willenserklärung, also auch keinen Rechtsverzicht dar.

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