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Arbeitsrecht
27.01.2015
Arbeitsrecht
BAG: Verwerfung der Berufung durch Beschluss - Nichtzulassungsbeschwerde

Das BAG hat mit dem Beschluss vom 6.1.2015 – 6 AZB 105/14 – wie folgt entschieden:

1. Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist hiergegen nach § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. § 77 Satz 2 ArbGG verweist nur auf § 72 Abs. 2 ArbGG und nicht auf die in § 72a ArbGG geregelte Nichtzulassungsbeschwerde. § 72a ArbGG ist auch nicht entsprechend anwendbar.

2. Der Ausschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in § 77 ArbGG verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungs-anspruchs (Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG) die Eröffnung des Rechtswegs. Dies gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Die Ausgestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in § 77 iVm. § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt auch angesichts der Entscheidungsspielräume des oder der Kammervorsitzenden am Landesarbeitsgericht bzgl. der Verfahrensweise bei einer als unzulässig angesehenen Berufung.

3. Macht das Landesarbeitsgericht von der Möglichkeit der Zulassung der Revisions-beschwerde in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise keinen Gebrauch, ist die dadurch begründete Verletzung des Justizgewährungsanspruchs und des Willkürverbots im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs können nach § 78a ArbGG korrigiert werden.

4. Eine nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzureichend begründete Berufung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr durch ergänzenden Vortrag ausreichend begründet werden. Solcher Vortrag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass das Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist nicht auf eine unzureichende Begründung hinweisen darf.

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