BAG: Vertretungsbefristung – unionsrechtskonforme Auslegung
Das BAG entschied in seinemUrteil vom18.7.2012 – 7 AZR783/10 –wie folgt: Im Anschluss an dasUrteil des EuGH vom 26.1.2012 – C-586/10, Kücük – bestätigt der Senat die RechtsprechungzurVertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG und ergänzt diese um folgende Grundsätze zur Kontrolle eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB): a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie müssen zusätzlich alle Umstände des Einzelfalls prüfen und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselbenPerson zurVerrichtungder gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen. b) Jedenfalls bei einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie vier Befristungen liegen Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch nicht vor, während in der am selben Tag entschiedenen Sache – 7 AZR 443/09 – bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und 13 Befristungen eine missbräuchliche Gestaltungindiziert und derArbeitgeber gehalten ist, entlastende Umstände vorzutragen.