BAG: Vertretungsbefristung - „Abordnungsvertretung“ - Anforderungen an Rückkehrprog-nose
Das BAG hat mit Urteil vom 10.7.2013 - 7 AZR 833/11 - entschieden: Ein unmittelbarer oder mittelbarer Vertretungsbedarf infolge der Abordnung einer Stammkraft kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG darstellen. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertre-tungsbedarfs durch die Rückkehr des Vertretenen ist Teil des Sachgrunds der Vertretung. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei einer „Abordnungsvertretung“ muss der Arbeit-geber bei der von ihm anzustellenden Prognose alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dazu gehören nicht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs- und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers. Wird die Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich von Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzulegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsver-trags davon auszugehen war, nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeit-nehmer vereinbarten Vertragslaufzeit werde das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal erledigt werden können. Allein die Abhängigkeit des öffentlichen Arbeitgebers von Haushaltsmitteln genügt dazu nicht. Ebenso wie in der Privatwirtschaft rechtfertigt die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung für sich betrachtet nicht die Befristung der Arbeitsverträge aus diesem Grund. Aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist eine haushaltsrechtliche Befristung von Arbeitsverhältnissen bei der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich. Bei der Gesamtbeschäftigungsdauer von weniger als vier Jahren aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen besteht kein Hinweis auf das Vorliegen eines institu-tionellen Rechtsmissbrauchs.