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Arbeitsrecht
20.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Vertragsauslegung - Anpassung der Vergütung nach Tarifänderung - Tarifliche Verfallfrist

Das BAG hat mit Urteil vom 3.7.2013 - 4 AZR 476/12 - entschieden: Haben die Parteien eines Arbeitsvertrags vereinbart, dass die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer tariflichen Lohngruppe erfolgt, die zwei Lohngruppen über der nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers zutreffenden tariflichen Lohngruppe liegt, ist bei einer Änderung der tariflichen Vergütungsordnung dieser Abstand im Arbeits-verhältnis sinngemäß zu wahren. Die Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne der tariflichen Verfallfrist nach § 20 Abs. 1 MTV setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. In Ausnahmefällen kann ein Anspruch uU auch schon vor seinem Entstehen in diesem Sinne „geltend ge-macht“ werden, wenn der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist auch dann erreicht wird. Streiten die Parteien eines Arbeitsvertrags über die Höhe des monatlichen Ent-gelts und liegt diesem Streit lediglich und ausschließlich die Frage der - immer gleichbleibenden - Berechnungsweise zugrunde, kann die einmalige Geltendma-chung der nach Auffassung des Arbeitnehmers zutreffenden Berechnungsgrundlage auch für später entstehende Zahlungsansprüche ausreichen. In einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was der Gläubiger von ihm verlangt.

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