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Arbeitsrecht
31.01.2013
Arbeitsrecht
BAG: Vertragliches Wettbewerbsverbot - Freistellungsvereinbarung - Herausgabe und Anrechnung anderweitiger Vergütung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.10.2012 - 10 AZR 809/11 - wie folgt: Begründet ein Arbeitnehmer während einer vereinbarten Freistellung ein Arbeitsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen, so liegt darin ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot, es sei denn, der Arbeitgeber hat auf dessen Einhaltung verzichtet. Ein Anspruch aus § 60 iVm. § 61 Abs. 1 Halbs. 2 HGB auf Herausgabe bezogener Vergütung setzt voraus, dass diese unmittelbar aus Drittgeschäften erzielt wird, die der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot am Markt tätigt. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf das für eine sonstige wettbewerbswidrige Tätigkeit erzielte Festgehalt. Es bleibt unentschieden, ob der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot Ansprüche aus § 285 Abs. 1 BGB begründen kann. Ein Anspruch gemäß § 285 Abs. 1 BGB setzt Identität zwischen unmöglich gewordener Leistung und erlangtem Ersatz voraus. Diese Identität fehlt zwischen der Pflicht zur Wettbewerbsenthaltung und der Vergütung im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses. Unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot erzielte Vergütung ist nicht auf einen Vergütungsanspruch aus einer Freistellungsvereinbarung anzurechnen, wenn die Anrechnung anderweitigen Verdienstes in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen ist. Nur ausnahmsweise kann die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs rechtsmissbräuchlich sein. Der Arbeitgeber kann jedoch Schadensersatz nach § 61 Abs. 1 Halbs. 1 HGB verlangen.

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