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Arbeitsrecht
01.12.2014
Arbeitsrecht
BVerfG: Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen unterliegen weiterhin nur eingeschränkter Überprüfung durch die staatlichen Gerichte

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat ein Urteil des  Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung  für unwirksam erklärt hatte. In dieser Entscheidung bestätigt und konkretisiert der Senat seine bisherige Rechtsprechung (BVerfGE 70, 138  ff.). Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge  allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem  konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen  sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange  dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen  Gewährleistungen steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die  Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine  Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der  korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum  Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsbeschwerde des katholischen  Krankenhausträgers hat der Zweite Senat stattgegeben und das Verfahren  an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite  des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bislang nicht ausreichend  berücksichtigt worden sind.
Die Beschwerdeführerin ist kirchliche Trägerin eines katholischen  Krankenhauses. Seit dem 1. Januar 2000 beschäftigt sie den Kläger des  Ausgangsverfahrens als Chefarzt der Abteilung Innere Medizin, der zu  diesem Zeitpunkt nach katholischem Ritus in erster Ehe verheiratet war.  Ende 2005 trennten sich die Ehepartner. Zwischen 2006 und 2008 lebte der  Kläger mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen; dies war dem damaligen  Geschäftsführer der Beschwerdeführerin spätestens seit Herbst 2006  bekannt. Anfang 2008 wurde die erste Ehe des Klägers nach staatlichem  Recht geschieden. Im August 2008 heiratete der Kläger seine  Lebensgefährtin standesamtlich. Hiervon erfuhr die Beschwerdeführerin im  November 2008. In der Folgezeit fanden zwischen der Beschwerdeführerin  und dem Kläger mehrere Gespräche über die Auswirkungen seiner zweiten  Heirat auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses statt. Im März 2009  kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.  September 2009.   Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Mit Urteil vom 30.  Juli 2009 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis  nicht durch die Kündigung aufgelöst worden sei und verurteilte die  Beschwerdeführerin zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Berufung und  Revision der Beschwerdeführerin blieben im Ergebnis ohne Erfolg.

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

(PM BVerfG vom 20.11.2014)

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