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Arbeitsrecht
16.10.2012
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Verteuerung von Nachtarbeit

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 3.8.2012 – 28 Ca 7089/11 – wie folgt: Es entspricht dem normativem Leitbild des § 6 Abs. 5 ArbZG, wenn die Tarifvertragsparteien für die Verrichtung von Nachtarbeit wegen ihrer signifikant erhöhten Belastungen im Vergleich zur Tagesarbeit die Entrichtung von Vergütungszuschlägen anordnen („Verteuerung“ von Nachtarbeit; s. BT-Drs. 12/5282 S. 13). Ist solche „Verteuerung“ angeordnet, so darf der Zuschlag nicht für diejenige Nachtarbeit geringer als für sonstige Nachtarbeit bemessen werden, die im Rahmen von „Schichtarbeit“ verrichtet wird (Abweichung u. a. von BAG 20.12.1961 – 4 AZR 231/60 – BAGE 12, 143). An derartiger Differenzierung sind die Tarifvertragsparteien durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, der Arbeitgeber durch § 75 Abs. 1 BetrVG als spezial-gesetzlicher Ausprägung des so genannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zur Rechtfertigung entsprechender Differenzierung kann angesichts heutiger arbeitsmedizinischer Erkenntnisse insbesondere nicht länger angeführt werden, Schichtarbeitspersonen seien an die belastenderen Nachtarbeitsbedingungen kraft Gewöhnung besser als die übrigen Beschäftigten angepasst. Hierdurch benachteiligte Arbeitnehmer haben zur Gleichstellung mit den begünstigten Arbeitspersonen Anspruch auf Ausgleich der Vergütungsdifferenz.

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