BAG: Verstoß gegen Altersdiskriminierungsverbot bei Namensliste
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 5.11.2009 – 2 AZR 676/08 – wie folgt: Ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung bei der Aufstellung einer Namensliste i. S. d. § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG lässt die gesetzliche Vermutung des Vorliegens dringender betrieblicher Bedürfnisse für die betreffenden Kündigungen nicht entfallen. Der Verstoß kann allenfalls zu einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG führen. Die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Die Betriebsparteien können in einer Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG und einer Namensliste nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG das Lebensalter als Auswahlkriterium durchgehend „linear“ berücksichtigen und müssen nicht zuvor nach Altersgruppen differenzieren.