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Arbeitsrecht
21.06.2010
Arbeitsrecht
BAG: Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.1.2010 – 3 AZR 42/08 – wie folgt: Eine Versorgungszusage ist nur dann „aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Die Zusage ausschließlich an Gesellschafter ist insbesondere dann ein starkes Indiz für den Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung, wenn es nur wenige Gesellschafter gibt. Ferner kommt es darauf an, ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre. Eine Rolle spielen kann auch, ob eine bereits während des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu finanzierende Direktversicherung vorliegt oder eine Direktzusage, bei der die Belastungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen.

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