BAG: Versetzung in einen Stellenpool
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 1.6.2011 – 7 AZR 117/10 – wie folgt: Eine „Versetzung“ zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme für den Personalrat ist unwirksam. Der Beschäftigte kann sich auf die Verletzung des Mitwirkungsverfahrens berufen. Die Mitwirkung der Personalvertretung kann nur nach einer umfassenden Unterrichtung gemäß § 84 Abs. 1 PersVG Berlin erfolgen. Im Falle einer „Versetzung“ zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) gehört dazu, dass der Personalrat u. a. die Wirksamkeit der Zuordnung des Arbeitnehmers zum Personalüberhang nachvollziehen kann. Diese Zuordnung entfaltet zwar für sich betrachtet keine unmittelbaren Rechtswirkungen für das Arbeitsverhältnis. Sie ist aber notwendiges Teilelement eines Gesamtvorgangs nach dem Stellenpoolgesetz Berlin. Durfte der Arbeitnehmer nicht dem Personalüberhang zugeordnet werden, ist die anschließende „Versetzung“ zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) unwirksam. Die Zuordnung zum Personalüberhang richtet sich nach der VV-Auswahl. Nach § 84 Abs. 2 S. 1 PersVG Berlin gilt eine von dem Land Berlin beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, wenn sich die Personalvertretung dazu nicht innerhalb von zwei Wochen äußert. § 99c Abs. 2 S. 3 PersVG Berlin sieht abweichend davon eine vierwöchige Stellungnahmefrist vor, wenn die der „Versetzung“ zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) vorgelagerte Zuordnung zum Personalüberhang vor Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes am 1.1.2004 erfolgt ist. Eine nach dem Stichtag des 1.1.2004 erneut getroffene Zuordnungsentscheidung löst nur noch die zweiwöchige und nicht mehr die vierwöchige Stellungnahmefrist aus.