BAG: Versetzung bei der Bundesagentur für Arbeit - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang
Das BAG hat mit Urteil vom 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - entschieden: Es bleibt offen, ob die bloße Festlegung der Anzahl der Beschäftigten in einem Stellenplan einen dienstlichen Grund für eine Versetzung iSv. § 4 Abs. 1 TV-BA darstellt, wenn die Diskrepanz zwischen Stellenplan und Anzahl der unbefristet Beschäftigten nur aufgrund vorhergehender rechtswidriger Befristungen entstanden ist und ein tatsächlicher Beschäftigungsbedarf weiter besteht. Die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Arbeitnehmers anlässlich der Ausübung des Direktionsrechts kann eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers erfordern, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Die Leistungsbestimmung ist dann gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind. Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet aber nicht statt. Die personelle Auswahlentscheidung bei einer Versetzung entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 106 GewO, § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber nur Beschäftigte in die Auswahl einbezieht, deren Arbeitsverhältnisse zunächst gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet waren und erst später entfristet wurden. Eine Auswahlrichtlinie iSv. § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG, die bei der Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises für Versetzungen ausschließlich daran anknüpft, ob ein Arbeitsverhältnis vorher (unwirksam) gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet war, verstößt gegen § 67 BPersVG iVm. § 4 Abs. 2 TzBfG und ist insoweit unwirksam.