BAG: Versetzung - Zustimmungsverweigerung
Das BAG hat mit Beschluss vom 9.10.2013 - 7 ABR 1/12 - entschieden: Begehrt der Arbeitgeber die Zustimmung zur Durchführung einer von ihm getroffe-nen Personalentscheidung und reagiert er auf eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats indem er von seiner ursprünglichen Maßnahme Abstand nimmt und eine eigenständige neue personelle Einzelmaßnahme einleitet, liegen unterschiedliche personelle Einzelmaßnahmen iSv. § 99 BetrVG vor. Soweit sich der Betriebsrat bei seiner Zustimmungsverweigerung auf einen Ver-stoß gegen Rechtsvorschriften iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er diese nicht ausdrücklich benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreichender Deutlichkeit Bezug nimmt. Der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitge-ber nach Ansicht des Betriebsrats bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden. Der Betriebsrat kann der Versetzung eines Arbeitnehmers nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG die Zustimmung mit der Begründung versagen, es liege eine Benach-teiligung dieses Arbeitnehmers iSd. gesetzlichen Regelung vor, wenn der Arbeit-nehmer sich frei für die streitige personelle Einzelmaßnahme entschieden hat, weil sie seinen Vorstellungen und Bedürfnissen entspricht. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer die Maßnahme nur hinnimmt.