BAG: Versetzung - Annex - Feststellungsinteresse
Das BAG hat mit Urteil vom 30.11.2016 – 10 AZR 673/15 – wie folgt entschieden:
Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse für eine solche Klage besteht nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann.