: Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
BAG-Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 AZR 472/08
Hinweis der Redaktion: Dazu demnächst der BB-Kommentar von Schmid.