BAG: Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge als Haustarifvertragspartei - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung
Das BAG hat mit Urteil vom 15.6.2016 – 4 AZR 805/14 – wie folgt entschieden:
1. Die Stellung eines Unternehmens als Partei eines Haustarifvertrags geht bei seiner Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG über. Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt die kollektivrechtliche Weitergeltung des übergegangenen Haustarifvertrags beim aufnehmenden Rechtsträger.
2. Der Geltungsbereich des übergegangenen Haustarifvertrags bestimmt sich auch nach der Verschmelzung nach dessen Regelungen. War der Tarifvertrag beim verschmolzenen Rechtsträger ohne Einschränkung für alle - tarifgebundenen - Arbeitsverhältnisse des Unternehmens vereinbart worden, gilt er nunmehr auch für alle - tarifgebundenen - Arbeitsverhältnisse des aufnehmenden Unternehmens. Der Annahme einer sich ohne sonstige Anhaltspunkte „aus der Natur der Sache“ ergebenden grundsätzlichen Beschränkung eines solchen Haustarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers steht das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge entgegen.