BAG: Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das BAg hat mit Urteil vom 11.7.2013 - 2 AZB 6/13 - entschieden: Ein bestimmender Schriftsatz kann auch ohne qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per E-Mail übermittelt werden. Auf diese Weise wahrt der Schriftsatz aber nur dann die Rechtsmittelfrist, wenn er dem zuständigen Gericht - mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen - noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form vorliegt. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Formfehler der verspätet übermittelten Berufungsschrift stehen dem nicht entgegen. Sie können während der zweiwöchigen Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung korrigiert werden.