LAG Nürnberg: Verringerung der Sollarbeitszeit um dienstplanmäßig ausgefallene Zeit
Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom 21.5.2014 – 4 Sa 459/13 – entschieden:
Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig 4 Stunden frei haben, da sie diese Arbeitsstunden bereits in der Vorwoche erbringen mussten, um die dienstplanmäßig ausgefallenen 4 Stunden zu verringern.