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Arbeitsrecht
16.01.2013
Arbeitsrecht
BAG: Verringerung der vollen kinderbezogenen Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, § 24 Abs. 2 TV-L bei Arbeitszeiterhöhungen unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung?

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.11.2012 - 6 AZR 373/11 - wie folgt: Die volle kinderbezogene Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder verringert sich bei Arbeitszeiterhöhungen unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, § 24 Abs. 2 TV-L. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder will dem übergeleiteten Arbeitnehmer die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe sichern, solange für die zu berücksichtigenden Kinder Kindergeld gezahlt wird. Damit soll der tatsächliche individuelle Besitzstand im Monat vor der Überleitung gewahrt werden. Nach dem Schutzzweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, der die finanzielle Belastung ausgleichen soll, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern verbunden ist, ist die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L einschränkend dahin zu verstehen, dass sie Arbeitszeiterhöhungen nach dem 31. Oktober 2006 nicht erfasst, wenn bis dahin ein Anspruch auf die unverminderte Besitzstandszulage bestand. Wird ein nach dem Urteilstatbestand erhobener Haupt- oder Nebenanspruch durch verdecktes Teilurteil iSv. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO übergangen, ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs. Das Urteil beschwert die Partei, deren Anspruch übergangen wurde, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr. Ein übergangener Anspruch kann durch Klageerweiterung in zweiter Instanz wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile noch in der Berufungsinstanz anhängig ist. Das kann im Weg der Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschehen. Ein Urteil kann sowohl unvollständig iSv. § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein, wenn tatbestandlich beurkundete Anträge übergangen werden. In diesen Fällen ist neben einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO der Rechtsmittelzug eröffnet.

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