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Arbeitsrecht
13.11.2009
Arbeitsrecht
: Verrechnung von Rentenstämmen

Erwirbt ein Versorgungsberechtigter aufgrund zweier Versorgungsordnungen für unterschiedliche Zeiten eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses Versorgungsansprüche, ist für jeden Zeitraum der sich aus der Versorgungsordnung ergebende Rentenstamm festzustellen. Überzahlungen aus einem Rentenstamm sind mit rückständigen Forderungen aus dem anderen Rentenstamm zu verrechnen. Das gilt auch, wenn sie von einer Unterstützungskasse geleistet wurden, die Forderungen aus dem anderen Rentenstamm sich jedoch aus einer Direktzusage ergeben und allein gegen den Arbeitgeber richten. Bei einer Stufenklage schafft die Verurteilung zur Auskunft keine Rechtskraft über den Grund des Zahlungsanspruchs. BAG-Entscheidung vom 28.7.09- 3 AZR 43/08

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