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Arbeitsrecht
13.09.2019
Arbeitsrecht
BAG: Verminderter Anspruch auf Urlaub infolge Sonderurlaubs

Das BAG hat mit Urteil vom 21.5.2019 – 9 AZR 259/18 – wie folgt entschieden:

1. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers setzt gemäß § 1 BUrlG - dem Grunde nach - allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (Rn. 12).

2. Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu sichern, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung der für den Bezugszeitraum maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage ist der Gesamtjahresurlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung umzurechnen (Rn. 13).

3. Die Tarifbestimmung des § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L, der zufolge sich die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht, vermindert, bildet den §§ 1, 3 BUrlG zugrunde liegende Proportionalitätsgedanken nach. Indem sie eine Verminderung der Urlaubsdauer an volle Kalendermonate bindet, weicht die Regelung nicht zulasten, sondern zugunsten des Arbeitnehmers von der ansonsten taggenau vorzunehmenden Berechnung der Urlaubsdauer ab (Rn. 15).

4. Der Urlaub eines Arbeitnehmers kann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt (Rn. 21).

5. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben die Mitwirkungsobliegenheiten der Arbeitsvertragsparteien nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichend geregelt (Rn. 21).

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