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Arbeitsrecht
14.09.2009
Arbeitsrecht
BAG: Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat – Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Entscheidungsreport)

BAG, Beschluss vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07


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Leitsätze des Bearbeiters


Verstößt der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gegen seine Organpflichten, kommt als Sanktion vor allem die Abberufung aus dem Aufsichtsrat gem. § 103 Abs. 3 AktG in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwer wiegen, dass die weitere Beschäftigung unzumutbar ist. Hat der Arbeitnehmervertreter infolge gerichtlicher Abberufung aus dem Aufsichtsrat wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht keinen Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen aufgrund seiner Aufsichtsratstätigkeit mehr, kann davon ausgegangen werden, dass es an einer Wiederholungsgefahr bezüglich vergleichbarer, mit dem Geheimnisverrat ggf. einhergehender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen fehlt. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber dann regelmäßig zumutbar; d. h., die Kündigung ist unwirksam.

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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Christian Schielke, RA, White & Case LLP, Frankfurt/M


Zum Entscheidungsreport

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