BAG: Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit - Arbeitsbereitschaft - Überstunden-, Wechselschichtzulage - Vergütung von Umkleidezeiten
Das BAG hat mit Urteil vom 21.3.2018 – 5 AZR 2/17 – wie folgt entschieden:
§ 14 Abs. 2 Buchst. a DRK-Tarifvertrag Ost ist dahin gehend auszulegen, dass die regelmäßige Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert werden kann, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt.