BAG: Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 29.6.2011 – 7 ABR 24/10 – wie folgt: Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BetrVG. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Der Arbeitgeber kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, im Zustimmungsersetzungsverfahren – auch durch Verfahrensschriftsatz – die fehlenden Informationen nachholen. Der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG beginnt in solch einem Fall erst dann, wenn die nachgereichte Mitteilung beim Betriebsrat – nicht bei dessen Verfahrensbevollmächtigten – eingeht. Die Zustimmungsverweigerungsfrist kann von den Betriebsparteien einvernehmlich verlängert werden. Eine Fristverlängerungsabrede zwischen den Betriebsparteien ist allerdings wirkungslos, wenn sie erst nach Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG getroffen wird.