BAG: Verlängerung der Elternzeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 315/10 – wie folgt: Will der Arbeitnehmer die in Anspruch genommene Elternzeit verlängern, bedarf dies gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Vorschrift geht nicht von einer Vertragslösung aus; denn die Zustimmung ist nicht zu einer Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich. Der Zustimmungsvorbehalt bewirkt, dass das Verlangen nur dann eine entsprechende Verlängerung der Elternzeit bewirkt, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung erklärt oder rechtskräftig verurteilt wird, die Zustimmung zu erklären (§ 894 S. 1 ZPO). Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG muss der Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor deren Beginn die Elternzeit schriftlich verlangen. Die Einhaltung der Frist ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie gilt nicht für das Verlängerungsbegehren nach § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG. Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt.