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Arbeitsrecht
25.10.2011
Arbeitsrecht
BAG: Verlängerung der Elternzeit

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 315/10 – wie folgt: Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG nur verlängern,wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Revision der Klägerin hat vor dem Neunten Senat Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das LAG. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das LAG noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens aus der Personalakte zu entfernen ist.
(PM BAG vom 18.10.2011)

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