LAG Berlin-Brandenburg: Verlängerung der Elternzeit - Zustimmungserfordernis - Ablehnung von Elternteilzeit - Schriftform - Zustimmungsfiktion - Klageerweiterung im Rahmen der Anschlussberufung
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Entscheidung vom 20.9.2018 – 21 Sa 390/18 – wie folgt entschieden:
1. Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus ist nicht von der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abhängig (im Anschluss an LAG Düsseldorf vom 24.01.2011 - 14 Sa 1399/10 -).
2. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG müssen sich Eltern, wenn sie Elternzeit in Anspruch nehmen, nur für einen Zeitraum von zwei Jahren festlegen, von wann bis wann sie Elternzeit nehmen wollen. Nach Ablauf dieser Bindungszeit können sie über ihren restlichen Elternzeitanspruch wieder frei verfügen.
3. Der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG bedarf es nur dann, wenn Eltern von den im Elternzeitverlangen verbindlich angegebenen Zeiträumen nachträglich abrücken wollen.
4. Für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 Satz 4 und 6 BEEG gilt - ebenso wie für das Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG und die Ablehnung eines Teitzeitbegehrens nach § 8 TzBfG das (strenge) Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB. Eine Ablehnung per E-Mail reicht deshalb nicht aus.
5. Die Fiktion der Zustimmung zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit und/oder deren Verteilung nach § 15 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG kann im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Eine Leistungsklage auf Zustimmung zur Teilzeitarbeit und/oder deren Verteilung ist in diesem Fall nicht möglich.
6. Im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung kann eine Klage bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (§ 533 ZPO) - ebenso wie im Rahmen einer zulässigen Berufung - noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klageerweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsbegründung gedeckt ist.