LAG Schleswig-Holstein: Verkennung einer Notrufsituation durch einen Internatsmitarbeiter
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 16.6.2010 – 3 Sa 144/10 – wie folgt: Einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer, der mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Internatsgästen betraut ist, kann im Einzelfall nicht wirksam fristlos gekündigt werden, wenn er zwar einer Internatsbewohnerin Hilfestellung hätte leisten müssen, jedoch guten Glaubens einen Sachverhalt unterschätzt und deshalb nichts bzw. zu wenig unternommen hat. Der Kläger habe zwar durch sein zögerliches Verhalten verschiedene Vertragspflichten verletzt; eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dennoch keine angemessene Reaktion. Die Kette der Pflichtverletzungen sei als einheitliches Geschehen auch einheitlich zu gewichten. Eine Abmahnung sei in diesem Fall als milderes Mittel ausreichend gewesen.