LAG Düsseldorf: Verjährung von Urlaubsanprüchen
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 18.8.2010 – 12 Sa 650/10 – wie folgt: Urlaubsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt stets zum Schluss des Urlaubsjahres. Für Beginn und Lauf der Verjährungsfrist ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig oder langandauernd arbeitsunfähig ist. Zur Verjährungshemmung lässt § 204 Nr. 1 BGB die Feststellungsklage genügen. Für den Verjährungsbeginn ist unmaßgeblich, ob ein fortdauernd arbeitsunfähiger Arbeitnehmer bis zum EuGH-Urteil vom 20.1.2009 – C 350/06 (Rs. Schultz-Hoff) – aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BAG meinte, dass der jährlich erworbene Urlaubsanspruch infolge Befristung gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG untergehe. Das Vertrauen auf eine ständige Rechtsprechung ist weder im Allgemeinen (vgl. BVerfG 6.5.2008 – 2 BvR 1926/07) noch im Anwendungsbereich der §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 206 BGB schutzwürdig (evtl. anders BGH 19.3.2008 – III ZR 220/07). Zudem war, früher oder später, die Rechtsprechungsänderung vorhersehbar, nachdem sie in einen signifikanten Widerspruch zu Art. 7 der Richtlinie 104/93/EG (= 2003/88/EG) und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (26.6.2001 – C-173/99 BECTU –, 18.3. 2004 – C- 342/01 Merino Gomez –) geraten war. Die Aufrechnung „Brutto gegen Brutto“ ist unzulässig (wie BAG 13.11.1980 – 5 AZR 572/78).