BAG: Verhaltensbedingte Kündigung bei Vortäuschung der Aufgabenerfüllung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.6.2011 – 2 AZR 284/10 – wie folgt: Hat der Arbeitnehmer die Erledigung von Arbeitsaufgaben vorgetäuscht, die nur einen Teil seiner geschuldeten Tätigkeit ausmachen und nur sporadisch anfallen, kann dem kündigungswilligen Arbeitgeber die Einhaltung der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar sein. Ist die Interessenabwägung des Berufungsgerichts im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB fehlerhaft und stehen alle relevanten Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Abwägung der beiderseitigen Interessen selbst vornehmen. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG „bedingt“, wenn der Arbeitnehmer seine vertragliche Pflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt hat und mildere Mittel oder Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers – etwa Abmahnung und/oder Versetzung – nicht geeignet sind, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Eine Abmahnung ist dazu nur dann nicht geeignet, wenn entweder schon ex ante erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten auch zukünftig nicht ändern wird, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist.