BAG: Vergütungssicherung - Schichtdienstuntauglichkeit - Freistellungsphase der Altersteilzeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.10.2012 - 10 AZR 821/11 - wie folgt: Scheidet ein Schichtgänger während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aufgrund Schichtdienstuntauglichkeit aus dem Schichtdienst aus, erhält er die Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden nur bis zum Ende der Arbeitsphase. In der Freistellungsphase können Mitarbeiter, die in der Arbeitsphase Schichtdienst geleistet haben und aus diesem wegen Schichtdienstuntauglichkeit ausgeschieden sind, Vergütungssicherung ausschließlich nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ beanspruchen.